Allgemeine Geschäftsbedingungen
zum Erwerb von Maschinen (KFZ + Anbaugeräte.)
Verkaufsbedingungen für neu und gebrauchte Fahrzeuge und Anhänger
I. Vertragsabschlussübertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller
unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlungen
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt ein Zurückweisungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen nach überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich diese bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des
vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehntagesfrist gemäß Abs.
1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
einer gewerblichen oder zuständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung
durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des
Käufers bestimmen sich dann nach Z. 2 Abs. 3-6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Z. 1-3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen
geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf
Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentum Vorbehaltes steht das Recht zum Besitz des
Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand wieder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder zuständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Die Sachmängelhaftung betrifft die Hauptkompnente. Bei den
Hauptkomponenten handelt es sich um Motor, Getriebe, Lastschaltgetriebe, Hinterachse, Hubwelle, Hubarme, Vorderachse, Vorderbock und Kraftstofftank. Folgende Teile sind von der Gewährleistung
ausgeschlossen. Alle Teile des Dreipunktgestänges, der elektrischen und hydraulischen Anlage, der Kraftstoff- und Einspritzanlage, des Kühlsystems, der Kabine und der äußeren Verkleidungen,
Frontlader, Fronthydraulik und -zapfwelle
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist
dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den
des Betriebs in Kaufgegenstandes nächstgelegenen Dienst bereiten Kfz Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Art des betriebsfähigen
Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
c. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossenen Versicherungen (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der
Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden,
die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht werden.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Nutzung von Kundendaten / Kundenreferenzen
1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, willigt der Käufer mit Vertragsschluss ein, als Kundenreferenz für Egenolf zu dienen.
2. Die Referenzen dürfen in allen üblichen Formen sowohl digital (zum Beispiel auf Webseiten, in E-Mails und Videos), als auch nicht-digital (zum Beispiel in Briefen, Prospekten, auf Plakaten und Werbegeschenke) dargestellt sowie mündlich genannt werden. Die genannten Beispiele sind nicht als abschließend zu verstehen.
3. Die Darstellung der Referenzen darf hierbei die Firma des Käufers, ihr Logo sowie weitere öffentlich bekannte Informationen enthalten.
4. Die Einwilligung aus Absatz 1 kann jederzeit schriftlich widerrufen werden, wobei für leicht veränderliche Verwendungen (eigene Website, eigene E-Mails, mündliche Kommunikation) eine Frist von einem Monat, für alle übrigen Verwendungen eine Frist von sechs Monaten zur Entfernung der Referenz als vereinbart gilt. Für Printmedien die als Werbegeschenke mit einer befristeten Dauer, längstens 14 Monate, dienen, sind bedingt durch ihre Laufzeitbegrenzung vom Widerruf ausgeschlossen. Egenolf verpflichtet sich in einem solchen Fall im Anschluss keine weiteren Kundenreferenzen nach schriftlichem Widerruf zu verwenden.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
zu Reparaturarbeiten
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern und deren Teilen sowie für Kostenvoranschläge
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im
Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die im in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangaben, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit
dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages maximal 10 % betragen, darüber hinaus nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Geändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neue Fertigstellungstermin zu nennen.
Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt und Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingte Verzögerungen keine
Verpflichtung zum Schadenersatz. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, sobald dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei
Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und
Gefahren der Aufbewahrung gehen zulasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der
Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Die Unentgeltlichkeit der Reparatur für den
Auftraggeber aufgrund einer bestehenden Garantie steht unter dem Vorbehalt, dass der konkrete Schaden von der Garantie abgedeckt ist und vor Durchführung der Reparatur von der Servicestelle
freigegeben wurde.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders auf zu führen
sind.
3. Die Umsatzsteuer geht zulasten des Auftraggebers.
4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung Erfolg.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preis für Nebenleistungen sind bei Abgabe des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegenansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Auftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber
gehört.
VIII. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahre ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. In der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines mangels ab, stehen ihm
Sachmängelnansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder zuständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Für andere
Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weiter gehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige aus.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auf erlegen will oder deren Erfüllung Gemäß Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld Wertsachen jeglicher Art, die die die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Auftragserteilung in Ausübung einer gewerblichen oder zuständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferung herzustellende oder zu
erzeugende bewegliche Sachen – nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für
einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitender Angestellter des Auftragnehmers, seiner nicht für einen
grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossen Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder einer eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für die von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte
Haftungsbeschränkung entsprechen.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaut Zubehör, Ersatzteile und Beklagter nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertrags Abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand 01.2012